der bauherr beabsichtigte die Erweiterung seines wohnbereiches.
das vorhaben liegt im bereich des rechtskräftigen bebauungsplans, weshalb eine aufstockung des Wohnhauses nicht genehmigungsfähig war.
so wurde die aufstockung eines nebengebäudes und die errichtung von dachgauben auf dem vorhandenen wohnhaus geplant.